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Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Erstes Buch — Handelsstand
(§§
1
-
104a
)
Achter Abschnitt — Handelsmakler
(§§
93
-
104
)
§ 96
Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen.
§ 95
96
§ 97