paragraphen.online

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Siebenter Abschnitt — Handelsvertreter (§§ 84 - 92c)

§ 91

(1)§ 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist.

(2)Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.


Referenzierte Normen:
55
§ 90a
91
§ 91a