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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Siebenter Abschnitt — Handelsvertreter (§§ 84 - 92c)

§ 86b

(1)Die Übernahme bedarf der Schriftform.

(2)Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluß des Geschäfts.

(3)Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Abschluß und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.

§ 86a
86b
§ 87