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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Sechster Abschnitt — Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83)

§ 74c

(1)Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.

(2)Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.


Referenzierte Normen:
75d
§ 74b
74c
§ 75