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Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Erstes Buch — Handelsstand
(§§
1
-
104a
)
Sechster Abschnitt — Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
(§§
59
-
83
)
§ 64
Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
§ 63
64
§ 65