paragraphen.online

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Fünfter Abschnitt — Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)

§ 50

(1)Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2)Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.

(3)Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.


Referenzierte Normen:
126
§ 49
50
§ 51