§ 475d Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
(1)Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Lagerschein eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein übereinstimmt.
(2)Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der Lagerschein übertragen wird.
(3)Legitimierter Besitzer des Lagerscheins ist, wer einen Lagerschein besitzt, der
1.auf den Inhaber lautet,
2.an Order lautet und den Besitzer als denjenigen, der zum Empfang des Gutes berechtigt ist, benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
3.auf den Namen des Besitzers lautet.