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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Viertes Buch — Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)
  3. Fünfter Abschnitt — Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)

§ 457 Forderungen des Versenders

Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.

§ 456
457
§ 458