§ 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1)Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2)§ 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3.Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
(3)Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.