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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Dritter Abschnitt — Handelsfirma (§§ 17 - 37a)

§ 33

(1)Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.

(2)Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.

(3)Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.

(4)Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.


Referenzierte Normen:
3437a
§ 32
33
§ 34