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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)
  4. Dritter Unterabschnitt — Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 261)

§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

§ 258
259
§ 260