§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
(1)In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
(2)Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.