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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)
  4. Erster Unterabschnitt — Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a)

§ 239 Führung der Handelsbücher

(1)Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(2)Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3)Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(4)Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.


Referenzierte Normen:
100
§ 238
239
§ 240