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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Zweites Buch — Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)
  3. Zweiter Abschnitt — Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 180-229)

§ 179 Insolvenz der Kommanditgesellschaft

Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.

1.über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder

2.die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.

§ 178
179
§§ 180 bis 229