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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Zweites Buch — Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)
  3. Zweiter Abschnitt — Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 180-229)

§ 166 Informationsrecht der Kommanditisten

(1)Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(2)Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
163375118
§ 165
166
§ 167