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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Zweites Buch — Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)
  3. Erster Abschnitt — Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 153-160)
  4. Sechster Titel — Liquidation der Gesellschaft (§§ 143 - 153-160)

§ 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

(1)Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.

(2)Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.


Referenzierte Normen:
147152375135145
§ 145
146
§ 147