§ 119 Verzinsungspflicht
(1)Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2.
(2)Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.