§

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Zweites Buch — Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)
  3. Erster Abschnitt — Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 153-160)
  4. Zweiter Titel — Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft (§§ 108 - 122)

§ 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

(1)Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).

(2)Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.


Referenzierte Normen:
109
§ 109
110
§ 111