§ 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
(1)§ 9 ist entsprechend anwendbar.
(2)Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.