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  1. Heimarbeitsgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz) (§§ 12 - 16a)

§ 15 Anzeigepflicht

Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.

§ 14
15
§ 16