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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 1 — Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)

§ 9b Verzicht auf Ersatzansprüche

(1)Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(2)Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.


Referenzierte Normen:
43579a
§ 9a
9b
§ 9c