paragraphen.online

  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 4 — Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)

§ 58e Beschluss über die Kapitalherabsetzung

(1)Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß anders als durch Beschluß der Gesellschafter festgestellt wird.

(2)Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses soll zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.

(3)Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.

(4)Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung offengelegt werden.


Referenzierte Normen:
58a58f
§ 58d
58e
§ 58f