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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 3 — Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)

§ 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.

§ 43
43a
§ 44