§ 30 Kapitalerhaltung
(1)Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2)Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.