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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)

§ 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht

(1)Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes erklären, daß sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.

(2)Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuß gebührt dem Gesellschafter.

(3)Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern.

(4)Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.


Referenzierte Normen:
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§ 26
27
§ 28