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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 1 — Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)

§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags

(1)Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(1a)Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.

(2)Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

(3)Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.


Referenzierte Normen:
8
§ 1
2
§ 3