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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 2 — Fälligkeit (§§ 6 - 9)

§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

(1)Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.

(2)Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.

§ 6
7
§ 8