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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 8 — Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69a)

§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

(1)Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2)Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

§ 66
67
§ 68