§ 54 Zwangsversteigerung
(1)Wird der Grundsteuerwert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Grundsteuerwerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2)Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3)Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4)Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5)Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.