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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 5 — Kostenhaftung (§§ 22 - 33)

§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht

Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

§ 29
30
§ 31