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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b)

§ 3 Höhe der Kosten

(1)Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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§ 4