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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 3 — Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)

§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1)Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

§ 13
13a
§ 14