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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. VII. — Die Gesetzgebung des Bundes (§§ 70 - 82)

Art. 78

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.


Referenzierte Normen:
113115d77
Art. 77
78
Art. 79