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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. VII. — Die Gesetzgebung des Bundes (§§ 70 - 82)

Art. 71

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Art. 70
71
Art. 72