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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. II. — Der Bund und die Länder (§§ 20 - 37)

Art. 22

(1)Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2)Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Art. 21
22
Art. 23