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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. X a. — Verteidigungsfall (§§ 115a - 115l)

Art. 115f

(1)Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

(2)Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.


Referenzierte Normen:
115i
Art. 115e
115f
Art. 115g