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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. X. — Das Finanzwesen (§§ 104a - 115)

Art. 112

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art. 111
112
Art. 113