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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. IX. — Die Rechtsprechung (§§ 92 - 104)

Art. 101

(1)Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2)Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Art. 100
101
Art. 102