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  1. Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

§ 4 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3
4