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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel IV — Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)

§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.

§ 71
71a
§ 71b