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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel IV — Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)

§ 66 Großmarkt

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

§ 65
66
§ 67