paragraphen.online

  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 13 — Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen (§§ 66 - 71)

§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

§ 67
68
§ 69