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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 8 — Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51)

§ 49 Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 48
49
§ 50