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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 3 — Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)

§ 22 Einsichtnahme in das Register

(1)Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn

(2)Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3)Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit

§ 21
22
§ 22a