§ 22 Einsichtnahme in das Register
(1)Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
(2)Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3)Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit