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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 3 — Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)

§ 20 Bekanntmachung

(1)Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.

(2)Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.

§ 19
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§ 21