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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 3 — Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)

§ 13 Anmeldetag

(1)Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Absatz 2 eingegangen sind.

(2)Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.

§ 12
13
§ 14