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  1. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  2. Abschnitt 6 — Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)

§ 81a Auflösung bei Insolvenz

Die Genossenschaft wird aufgelöst

§ 81
81a
§ 82