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Gliederung
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Abschnitt 6 — Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
(§§
78
-
97
)
§ 81a Auflösung bei Insolvenz
Die Genossenschaft wird aufgelöst
§ 81
81a
§ 82