§ 79 Auflösung durch Zeitablauf
(1)Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2)§ 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
(1)Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2)§ 78 Abs. 2 ist anzuwenden.