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  1. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  2. Abschnitt 5 — Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a)

§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste

In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 68
69
§§ 70 bis 72