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  1. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  2. Abschnitt 4 — Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c)

§ 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes

Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.

§ 64a
64b
§ 64c